Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 32 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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